Fachbereich
Immobilienrecht


RECHTSANWALT BRIEGER
RECHTSANWALT THALMANN

Das Immobilienrecht umfasst sämtliche rechtliche Themen rund um die Immobilie. Konkret die Bereiche Kauf, Verkauf, Mieten, Vermieten, Vermitteln, Makeln und Bau von Immobilien sowie Wohnen und Nachbarschaft.
Unsere Experten für das Immobilienrecht sind Herr Rechtsanwalt Christoph Brieger und Herr Rechtsanwalt Sebastian Thalmann.
Im Zuge unseres erbrechtlichen Tätigkeitsschwerpunktes ist unsere Kanzlei besonders häufig mit Immobilienübertragungen innerhalb der Familie und mit der Abwicklung von Nachlässen befasst, bei denen Immobilien betroffen sind.
Dadurch bedingt hat sich im Bereich des Immobilienrechts in unserer Kanzlei über die Jahre ein besonderer Schwerpunkt in der Beratung und Vertretung von Immobilieneigentümern herausgebildet.
Wir sind der richtige Ansprechpartner, wenn es um rechtliche Fragen bei der Verhandlung und Gestaltung von Immobilienkaufverträgen geht. Durch Gesetzgebung und Rechtsprechung begünstigt, lauern hier für werdende wie weichende Eigentümer oft ungeahnte Fallstricke.
Ist das Kind in den Brunnen gefallen und steht beispielsweise die Rückabwicklung eines Wohnungskaufes oder ein Prozess innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft an, vertreten wir Sie anwaltlich. Wenn es sein muss, auch vor Gericht.

Mietrecht

Neben rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und Erwerb von Grundstücken, Geschäftsräumen, Wohnhäusern oder Eigentumswohnungen sind wir regelmäßig mit mietrechtlichen Sachverhalten aus der Geschäftsraummiete und dem Wohnungsmietrecht befasst.
Wir vertreten sowohl Vermieter als auch Mieter außergerichtlich und gerichtlich. Wir erleben es als Mehrwert, aus unserer langjährigen Erfahrung heraus mietrechtliche Streitigkeiten aus unterschiedlichen Perspektiven betrachten zu können. Wir sind also weder reine „Vermieteranwälte“ noch reine „Mieteranwälte“. Durch keinen Interessenverband einseitig gebunden sind wir vielmehr immer genau die Anwälte, die Sie zur Lösung Ihres Mietrechtsfalls brauchen.
In unserer mietrechtlichen Tätigkeit haben wir uns in besonderer Weise auf folgende, für die Betroffenen oft als existenziell empfundene Kernthemen fokussiert:
- Die Kündigung von Mietverträgen und mögliche Maßnahmen zur Abwehr von Kündigungen
- Die Auflösung oder „Rettung“ von Zeitmietverträgen, insbesondere im gewerblichen Mietrecht
- Minderung und Mangelbeseitigung bei erheblichen Mängeln
Gerade in mietrechtlichen Streitigkeiten ist uns der Blick für wirtschaftlich sinnvolle Lösungen wichtig. Manchmal wird in mietrechtlichen Konflikten erbittert um Kleinigkeiten gestritten. Hier sehen wir es als unsere Aufgabe an, nach Möglichkeit eine für alle Seiten akzeptable Lösung auszuhandeln und damit eine emotional und wirtschaftlich nicht darstellbare Streitigkeit, die über viele Jahre und mehrere Instanzen hinweg geführt werden könnte, vermeiden zu helfen.

Das bedeutet im Umkehrschluss – und hier möchten wir von vorneherein offen zu Ihnen sein -, dass wir in einem mietrechtlichen Konflikt vielleicht dann nicht die richtige Kanzlei für Sie sind, wenn es Ihnen darum geht, eine Kleinigkeit – beispielsweise eine Streitigkeit wegen einer geringfügigen Unklarheit in Ihrer Nebenkostenabrechnung - auf die Spitze zu treiben und einer prinzipiellen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht zuzuführen.

Fachliche Qualifikationen und Veröffentlichungen
Unsere Experten für das Immobilien- und Mietrecht sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für Miet- und Wohnungseigentumsrecht im Deutschen Anwaltverein.
Rechtsanwalt Christoph Brieger ist gleichzeitig Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Unsere Experten für das Immobilien- und Mietrecht veröffentlichen regelmäßig.
Nachfolgend eine Übersicht unserer Veröffentlichungen:

- „Vermieter darf Erlaubnis zur Untervermietung faktisch nie von Mieterhöhung abhängig machen“ - Anmerkung zur Entscheidung des Landgerichts Berlin v. 11.02.2019 - 64 S 104/18 in IMR 2019, S. 356

- „Sofortiges Anerkenntnis: Nicht jede Unklarheit im Mahnbescheid eröffnet Kostenbefreiung“ - Anmerkung zur Entscheidung des Landgerichts Bonn v. 30.11.2015 - 8 T 161/15 in IMR 2016, S. 130

- „Efeu, Vogeldreck und Spinnen sind kein Minderungsgrund, sondern det is Berlin!“ - Anmerkung zur Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick v. 03.05.2013 - 12 C 384/12 in IMR 2013, 365

- „Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Keine Rechtskraftwirkung des Versäumnisurteils“ - Anmerkung zur Entscheidung des Landgerichts Bonn v. 03.06.2011 - 6 T 109/11 in IMR 2012, S. 1012

- „Vor Kündigung abmahnen? Kommt darauf an!“ - Anmerkung zur Entscheidung des Landgerichts Berlin v. 06.12.2011 - 63 S 178/11 in IMR 2012, S. 317

- „Eigenbedarf: Kindeswohl vor Gebrechlichkeit?“ - Anmerkung zur Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main v. 23.08.2011 - 2-11 S 110/11 in IMR 2012, S. 13

- „Eigenbedarfskündigung: Gründe und Pflichten“ - Anmerkung zur Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten v. 13.01.2011 – 8 C 66/10 in IMR 2011, S. 358

- „Mieterhöhung: Kombination unterschiedlicher Begründungsmittel unzulässig“ - Anmerkung zur Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg v. 19.11.2010 – 101 C 263/10 in IMR 2011, S 227

- „Sondereigentum in Not: Notgeschäftsführungsrecht des Verwalters ja, aber nur zur Gefahrenabwehr“ - Anmerkung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 18.02.2011 - V ZR 197/10 in IMR 2011, S. 196

- „Auftragserweiterung durch Verwalter ohne Beschluss: Kein Aufwendungsersatzanspruch!“ - Anmerkung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 18.02.2011 - V ZR 197/10 in IMR 2011, S. 195

- „Qualifizierter Mietspiegel "sticht" Sachverständigengutachten“ - Anmerkung zur Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main v. 10.08.2010 - 2-11 S 339/09 in IMR 2010, S. 515

- „Kredit ohne Beschluss: Verwalter zahlt“ - Anmerkung zur Entscheidung des Landgerichts Köln v. 26.08.2010 - 29 S 177/09 in IMR 2010, S. 438

- „ARGE muss Nebenkostennachzahlung trotz verspäteter Vorlage durch Mieter übernehmen“ - Anmerkung zur Entscheidung des Bundessozialgerichts v. 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R in IMR 2010, S. 326

- „Vermieter verweigert zweiten Tiefgaragenschlüssel: 5%-ige Minderung der Gesamtmiete“ - Anmerkung zur Entscheidung des Landgerichts Bonn v. 01.02.2010 - 6 S 90/09 in IMR 2010, S. 176